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Pfarreiengemeinschaft Durach - Weidach - Bodelsberg
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24-12-2019 Lebendige Krippe Weidach

Herzliche Einladung zur Krippenfeier für Klein und Groß an der lebendigen Krippe am 24. Dezember.Bei schlechtem Wetter findet die Kindermette in de [weiterlesen...]
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Friedhofsordnung

KIRCHLICHE FRIEDHOFORDNUNG der katholischen Pfarrkirchenstiftung „Heilig Geist“ - Stiftung des öffentlichen Rechts - in Durach/Allgäu für den katholischen Friedhof in Durach 

In Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bayer. Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2001 (GVBl 2002 S. 10), geändert durch  Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl S. 497), den Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in der Fassung vom 01.07.2006 (Amtsblatt der Diözese Augsburg 2006, S.267 ff.) wird folgende Friedhofsordnung erlassen: 

I. Allgemeine Bestimmungen 

§ 1 (I) Der Friedhof ist Eigentum der Katholischen Pfarrkirchenstiftung „Heilig Geist “ - Stiftung des öffentlichen Rechts - mit dem Sitz in Durach und demgemäß ein kirchlicher Friedhof im Sinne der can. 1240 bis 1243 des Codex Juris Canonici. 

(II) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes obliegt der Kirchen- verwaltung der Katholischen Pfarrkirchenstiftung „Heilig Geist“ in Durach.  

§ 2 (I) Der Friedhof dient nach den Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches zur Beerdigung der Katholiken, die in Durach ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anrecht auf ein Grab haben. 

(II) Mit Zustimmung der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken beerdigt werden, wenn sie diesen entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsche ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. 

(III) Nichtkatholiken werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen im Friedhof beerdigt, wenn sie in der obengenannten Ortschaft entweder ihren Wohnsitz hatten oder dort gestorben sind, und wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist. 

(IV) Für Personen, die in Abs. 1 bis 3 nicht genannt sind, bedarf es zur Beerdigung auf dem Friedhof der besonderen Erlaubnis der Kirchenverwaltung.  

II. Ordnungsvorschriften 

§ 3 Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. 

§ 4 Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofes betrauten Personen ist Folge zu leisten.  

§ 5 (l) Innerhalb des Friedhofes ist untersagt: 
1. Wege, Plätze oder Gräber zu verunreinigen,
2. Grabdenkmäler, Umfassungsmauern, Bestattungseinrichtungen und Einrichtungen zur Friedhofspflege zu beschädigen oder zu verunreinigen, 
3. Grabeinfassungen oder Grabhügel zu betreten,
4. Zweige von Bäumen oder Sträuchern oder Blumen von Gräbern abzureißen sowie sonstigen Grabschmuck wegzunehmen oder zu beschädigen, 
5. zu rauchen, zu lärmen, Kinder spielen zu lassen,
6. Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde) oder umherlaufen zu lassen,
7. Fahrzeuge aller Art, insbesondere Fahrräder mitzunehmen (ausgenommen Kinderwagen oder Rollstühle u. dgl.),
8. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kränze) zu verkaufen, 
9. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
10. Abraum an anderen als an den vorgesehenen Plätzen abzulegen. 

(II) Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu weisen, die den genannten Vorschriften zuwiderhandeln oder seinen Anordnungen keine Folge leisten. Strafbare Handlungen werden der Strafverfolgungsbehörde angezeigt. 

§ 6 (1) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof und an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Kirchenverwaltung ausgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. 

(2) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im   Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. 

(3) Die  Ausübung  gewerbsmäßiger  Tätigkeiten  auf  dem  Friedhof  kann  durch  die  Friedhofsverwaltung  dauerhaft  versagt  werden,  wenn  die  ordnungsgemäße  Ausführung  der  Arbeiten  nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder -ordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich      

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften 

§ 7 Der vom Standesbeamten ausgestellte Beerdigungserlaubnisschein ist beim Pfarramt einzureichen, damit die Begräbnisliste ausgefüllt und Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt werden können. 

§ 8 (I) Die Tiefe der Gräber (von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle) beträgt:
- bei Einfachbelegung mindestens 1,80 m
- bei Doppelbelegung (Stockbettung) für den ersten Verstorbenen mindestens 2,20m
- bei Aschenresten (Urnenbeisetzung) mindestens 0,90 m 
Der Abstand zwischen Sargoberkante und Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) beträgt mindestens 0,90 m, zwischen Urnenoberkante und Bodenoberfläche mindestens 0,60 m. 

(II) Aschenreste von Verstorbenen sind im Inneren des Grabes unterzubringen. 

§ 9 Die Ruhefrist ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf eine Grabstelle nicht wieder- oder weiterbelegt werden darf.  Die nach Anhörung des staatlichen Gesundheitsamtes festgesetzte Ruhefrist beträgt
- bei Leichen von Personen ab   6 Jahren 15 Jahre
- bei Leichen von Kindern unter  6 Jahren 10 Jahre
- bei Urnenbestattungen 15 Jahre.   

IV. Grabstätten 

§ 10 (I) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung.  An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.  

A. Gräber ohne Wahlrecht 

§ 11 entfällt 

§ 12 entfällt 

§ 13 entfällt 

§ 14 entfällt    

B. Wahlgräber 

§ 15 Wahlgräber sind Grabstätten, die sich die Verstorbenen schon zu Lebzeiten ausgewählt haben oder die ihre Angehörigen für sie aussuchen.  Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe der Kirchenverwaltung. Wahlgräber dienen vornehmlich als Familiengräber. 

§ 16 (I) Wahlgräber werden durch Verleihung eines Sondernutzungsrechtes an der ausgewählten Grabstätte nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht durch Zahlung der festgesetzten Gebühr. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. 

(II) Das Nutzungsrecht kann nur einer Person zustehen. Übertragung auf Dritte ist nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung zulässig. 

(III) In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Kirchenverwaltung. Als Angehörige gelten die Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, an Kindes statt angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen. 

(IV) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Nutzungsrecht auf die mit ihm verwandte Person über, zu deren Gunsten eine schriftliche Willenserklärung des verstorbenen Berechtigten vorliegt. Liegt keine Erklärung vor, geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. III bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, bei mehreren Personen innerhalb der genannten Reihenfolge jeweils auf die ältere Person. Zur Rechtsnachfolge ist die Umschreibung im Grabbrief erforderlich, die innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tode des Berechtigten bei der Kirchenverwaltung zu beantragen ist. 

§ 17 (I) Das Nutzungsrecht ist auf 15 Jahre befristet.  Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es nach Ablauf der Nutzungszeit mit Zustimmung der Kirchenverwaltung gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr um eine weitere Nutzungsperiode oder bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden. Der Berechtigte hat selbst für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Kirchenverwaltung anderweitig über die Grabstätte verfügen. 

(II) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird. 

(III) Soweit vor Erlass dieser Friedhofsordnung Rechte an Grabstätten für eine unbe- stimmte Zeitdauer verliehen worden sind, erlöschen diese Rechte. Bis zum Ablauf  der Ruhefrist wird gegen Zahlung der anteiligen Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen. Im Übrigen gilt Abs. I entsprechend.      

§ 18                                                    

Wahlgräber können sein: Länge Breite Mindestabstand v. Nachbargrab
(Maße an der Oberfläche)
a) Einzelgräber  1,70m 0,80m 0,30m
b) Doppelgräber  1,70m 1,80m 0,30m
c) Dreifachgräber  1,70m 2,80m 0,30m
d) Urnengräber (Feld IV)  1,50m 1,00m 0,30m
e) Urnengräber freistehend 1,00m 1,00m 0,30m
f)  Urnengräber (Wandgräber)  1,00m 1,00m 0,50m Wandabstand
g) Urnengräber (Wandgräber) 1,50m 1,00m 0,50m Wandabstand
h) Urnengräber 1,20m 0,80m 0,30m
i)  Gemeinschaftsurnengrab 

V. Gebühren 

§ 19 (I) Für die Verleihung von Rechten an jeglichen Grabstätten werden erhoben:

a) die Grabnutzungsgebühr,
b) die Friedhofinstandhaltungsgebühr. 

(II) Die Grabnutzungsgebühr ist zu Beginn der Nutzungsperiode fällig und in einem Betrag zu entrichten. Die Friedhofinstandhaltungsgebühr wird jährlich erhoben und ist jeweils am 1. April eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Diese Gebühr kann jedoch auch für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus erhoben werden und ist dann jeweils am 1. April zu Beginn des betreffenden Zeitraumes zur Zahlung fällig.   

§ 20 (I) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

Einzelgräber 3,00 € p. Monat
bei einem Urnengrab 3,00 € p. Monat
für ein Doppelgrab 6,00 € p. Monat
für ein Dreifachgrab 9,00 € p. Monat
für ein Gemeinschaftsurnengrab 4,00 € p. Monat

(II) Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das gewöhnliche Maß hinausgehen, können die Gebühren durch die Kirchenverwaltung im Einzelfall angemessen erhöht werden.               

§ 21 Die jährliche Gebühr für die Instandhaltung des Friedhofes beträgt 

a) bei einem Einzelgrab €
b) bei einem Doppelgrab €
c) bei einem Dreifachgrab  €
d) bei einem Urnengrab €
(Wird zurzeit nicht erhoben) 

§ 22 Zur Zahlung der Gebühren ist der Grabrechtsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet. 

§ 23 entfällt. 

§ 24 Die Anpassung der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühren an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse bleibt vorbehalten. Die Kirchenverwaltung behält sich ferner vor, bei außergewöhnlichen baulichen Maßnahmen und Sonderleistungen eine Umlage pro Grabstätte zu erheben und die Friedhofsordnung zu ergänzen.  

VI. Denkmäler und Einfriedungen 

§ 25 (I) Die Errichtung und Veränderung von Grabmälern (auch einfachen Holzkreuzen), Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung gestattet. 

(II) Bei Grabdenkmälern ist der Entwurf der Kirchenverwaltung vorzulegen. Die Zeichnung soll im Maßstab 1 : 10 gehalten sein und alle Einzelheiten einschließlich der Inschrift und der abgebildeten Symbole ersehen lassen. Es sind nur Abbildungen und Symbole christlicher Bedeutung zugelassen. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt, im Rahmen von Richtlinien Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler beziehen. Wandplatten und sonstige fest mit der Friedhofsmauer verbundenen Grabmäler sind mit Inkrafttreten der Satzung zukünftig nicht mehr gestattet. 

(III) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.  

§ 26 (I) Die für die Aufstellung der Denkmäler gegebenen Fluchtlinien müssen genau eingehalten werden. 

(II) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe nach den anerkannten Regeln der Baukunst sicher, dauerhaft und fachgerecht gegründet sein. Der Grabrechtsinhaber hat das Grabdenkmal stets in ordentlichem und der Würde des Ortes entsprechendem Zustand zu erhalten. Außerdem hat der Grabrechtsinhaber dafür zu sorgen, dass die Standfestigkeit der Grabanlage jederzeit gewährleistet ist. 

(III) Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Kirchenverwaltung überwacht. Der Grabrechtsinhaber ist verpflichtet, die von der Kirchenverwaltung festgestellten Mängel innerhalb einer von der Kirchenverwaltung bestimmten Frist zu beheben. Bei Nichtbehebung, wie überhaupt bei eingetretenen Schäden, kann dem Grabrechtsinhaber eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt werden. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist die Kirchenverwaltung berechtigt, das schadhafte Grabdenkmal auf Kosten des Eigentümers zu entfernen.      

§ 27 Ohne Genehmigung der Kirchenverwaltung oder nicht nach ihrer Anweisung aufgestellte Grabdenkmäler können von der Kirchenverwaltung nach Fristsetzung und ergebnislosem Ablauf der Frist auf Kosten des Grabrechtsinhabers entfernt werden. 

§ 28 (l) Die oberirdisch zugewiesene Grabfläche ergibt sich aus § 18. 

(ll) Die Einfriedung oder Einfassung der Gräber darf über diese Maße nicht hinausgreifen. Einfassungen dürfen nur aus Stein hergestellt werden. 

§ 29 (I) Die in § 25 genannten Anlagen sind Eigentum des Grabrechtsinhabers oder seines Rechtsnachfolgers. Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen sie nur mit Genehmigung der Kirchenverwaltung entfernt werden. Die Ruhezeiten sind jedoch einzuhalten. 

(II) Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist nicht erneuert, so hat der Grabrechtsinhaber auf Aufforderung der Kirchenverwaltung das Grabmal mit sämtlichen unterirdischen Fundamenten innerhalb einer Frist von vier Wochen durch einen geeigneten Fachbetrieb zu entfernen und das Grab zu verfüllen, zu verdichten, einzuebnen und die Stelle mit Kies abzudecken. Die erfolgte Auflösung durch den Fachbetrieb ist der Kirchenverwaltung schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist nicht entfernte Grabdenkmäler und Einfriedungen werden auf Kosten des Grabrechtsinhabers oder seines Rechtsnachfolgers von der Kirchenverwaltung entfernt. 

VII. Haftung 

§ 30 (I) Der Nutzungsberechtigte ist für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen davon verursacht werden. 

(II) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede Beschädigung von Grab- und sonstigen Friedhofsanlagen, die durch die Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen verursacht wird. 

(III) Die Kirchenverwaltung haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, auch nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern oder für Schäden, die durch Beauftragte des Nutzungsberechtigten verursacht werden. 

VIII. Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber 

§ 31 (I) Die einzelnen Gräber müssen zur Ehre der Verstorbenen und im Hinblick auf die Würde des Ortes stets in ordentlichem Zustand gehalten werden. Die Fläche um das Grab muss in einem Umkreis von mindestens 50 cm in einem sauberen und unkrautfreien Zustand gehalten werden. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, so kann dem Nutzungsberechtigten das Grabrecht entzogen werden. Grabnutzungsgebühren werden in diesem Fall nicht erstattet. § 29 Abs. II Satz 2 gilt entsprechend.

(II) Die Bepflanzung mit Blumen und Sträuchern darf die Einfriedung des Grabes bzw. die dem Grabrechtsinhaber zugewiesene Fläche (§ 28 Abs. 1) nicht überschreiten, insbesondere nicht auf die Wege und Abstände hinausgreifen. Ausdrücklich verboten sind Pflanzen, welche an der Friedhofsmauer hinaufranken und sich fest mit der Mauer verbinden. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen und deren Wuchshöhe nicht wesentlich über die Grabsteinhöhe hinausragt.  

(III) Verwelkte Blumen, Kränze und sonstige Abfälle sind von den Gräbern zu entfernen, mitzunehmen und selbst zu entsorgen.

(IV) Beim Gemeinschaftsurnengrab wird in regelmäßigen Abständen der Blumenschmuck entsorgt.  

IX. Strafrechtlicher Schutz 

§ 32 Der strafrechtliche Schutz des Friedhofes, seiner Anlagen, Gräber, Grabdenkmäler usw. wird durch die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der Landesgesetze und -verordnungen sowie etwaiger örtlicher Friedhofsvorschriften gewährleistet.  

X. Sonderregelungen 

§ 33 In besonders gelagerten Fällen bleibt es der Kirchenverwaltung vorbehalten, Anordnungen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung abweichen. Sie bedürfen in jedem Falle der Schriftform. 

§ 34 entfällt 

XI. Schlussbestimmungen

§ 35 Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden alle für das Begräbniswesen bisher erlassenen Bestimmungen aufgehoben.  

Durach, den 04.04.2017